Was sagt die UN-Behindertenrechtskonvention über Türschwellenrampen und Schwellen?

Das UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist ein internationaler Menschenrechtsvertrag, der die Rechte von Menschen mit Behinderungen garantieren und ihre volle und gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft fördern soll. In der Konvention wird anerkannt, dass die physische Zugänglichkeit eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung dieser Ziele ist.

In Bezug auf Schwellen und Schwellenhilfen heißt es in der UN-Konvention, dass die Staaten sicherstellen sollen, dass öffentliche Gebäude und öffentliche Räume für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind. Dazu gehört die Beseitigung physischer Barrieren wie Schwellen und die Bereitstellung geeigneter Hilfsmittel wie Schwellenhilfen. Daher kaufen Unternehmen, Institutionen und Regierungen Schwellenhilfen oft mit Blick auf diese Konvention.

Die UN-Konvention geht jedoch über die bloße Beseitigung physischer Barrieren hinaus. Die Konvention betont, dass die Staaten auch sicherstellen müssen, dass Gebäude und Räume für Menschen mit verschiedenen Arten von Behinderungen zugänglich sind, einschließlich Menschen mit Seh-, Hör- oder geistigen Beeinträchtigungen. Dies bedeutet, dass auch Aspekte wie Beleuchtung, Akustik und Informationsbereitstellung berücksichtigt werden müssen.

In der UN-Konvention wird auch betont, wie wichtig es ist, Menschen mit Behinderungen in die Gestaltung, Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der physischen Zugänglichkeit einzubeziehen. Das bedeutet, dass Menschen mit Behinderungen in die Gestaltung und Umsetzung von Zugänglichkeitsmaßnahmen einbezogen werden sollten, damit diese Maßnahmen ihre Bedürfnisse und Erfahrungen besser widerspiegeln.

Kurz gesagt, das UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen besagt, dass die Staaten sicherstellen müssen, dass öffentliche Gebäude und öffentliche Räume für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind. Dazu gehört die Beseitigung physischer Barrieren, wie z. B. Schwellen, und die Bereitstellung geeigneter Hilfsmittel, wie z. B. Schwellenhilfen. Darüber hinaus wird in der Konvention betont, wie wichtig es ist, Menschen mit Behinderungen in die Gestaltung und Umsetzung von Zugänglichkeitsmaßnahmen einzubeziehen und die verschiedenen Arten von Behinderungen und die damit verbundenen Bedürfnisse zu berücksichtigen.